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Julia Brune, M.A.


Julia Brune, M.A.



Akademischer Werdegang

  • 04/2015-12/2019: Dissertationsprojekt an der Ruhr-Universität Bochum „Menschenrechtsverantwortung von Unternehmen“

  • 04/2012 – 02/2015: Master of Arts in Philosophie und Germanistik; M.A.-Arbeit: „Das Verhältnis von Ökonomie und Moral bei Ulrich und Homann“

  • 04/2008 – 03/2012: Bachelor of Arts in Philosophie und Germanistik; B.A.-Arbeit: „Das Vernünftige und das Rationale in der Gerechtigkeitstheorie von John Rawls“


Tätigkeiten

  • 04/2016 – 03/2017: Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Simone Dietz, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
  • 04/2015 – 09/2015: Tutorin für Ethik an der Ruhr-Universität Bochum

  • 03/2015 – 03/2016: Wissenschaftliche Hilfskraft bei Prof. Dr. Corinna Mieth, Ruhr-Universität Bochum

  • 10/2012 – 02/2015: Studentische Hilfskraft bei Prof. Dr. Corinna Mieth, Ruhr-Universität Bochum


Förderungen

  • Seit 04/2017 Promotionsstipendiatin der Heinrich-Böll-Stiftung


Vorträge

  • Dezember 2017: „Menschenrechtsverantwortung von Unternehmen“, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
  • Februar 2016: „Die UN-Leitprinzipien – Errungenschaften und Kritik“, TU Dortmund

  • Juli 2015: „Unternehmen, Menschenrechte und Verantwortung“, TU Dortmund

  • April 2015: „Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmen“, Ruhr-Universität Bochum

  • November 2014: „Das Verhältnis von Ökonomie und Moral“, Ruhr-Universität Bochum


Dissertationsprojekt

Wie weit ist die Unternehmensverantwortung in Bezug auf Menschenrechte gerechtfertigt zu fassen? Die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte orientieren sich an dem dreigliedrigen Rahmenwerk bestehend aus staatlicher Schutzpflicht, Verantwortung der Unternehmen, Menschenrechte zu achten und dem Zugang zu Abhilfe. Während diese Prinzipien Staaten dazu verpflichten, Menschenrechte (aktiv) zu schützen, legen sie für Unternehmen lediglich eine Verantwortung fest, die Menschenrechte zu achten. Um den Menschenrechtsschutz zu gewährleisten, kann es notwendig sein, aktive Maßnahmen zu ergreifen (z. B. bestimmte Gesetze erlassen, Bildung und Gesundheitsversorgung bereitstellen), welche in der staatlichen Pflicht zum Schutz inbegriffen sind. Der Begriff der Verantwortung, der für Unternehmen in diesem Zusammenhang verwendet wird, suggeriert demgegenüber eine schwächere Verbindlichkeit. Die Verantwortung, die Menschenrechte zu achten, bedeutet sie nicht selbst zu verletzen oder andere bei einem Menschenrechtsmissbrauch zu unterstützen. Die UN-Leitprinzipien stellen somit ein idealtheoretisches Konzept dar: bei umfassender Erfüllung positiver Pflichten durch Staaten ist eine Unternehmensverantwortung zur Achtung der Menschenrechte ausreichend. Wenn Staaten ihren Schutzpflichten unter nicht-idealen Bedingungen nicht hinreichend nachkommen, entsteht jedoch ein Machtvakuum, in welches ein Unternehmen als Akteur eintritt, wenn es entweder auf diesem Territorium selbst agiert oder in Kooperationsverhältnissen mit Zulieferern o. ä. steht, die auf diesem Gebiet ansässig sind. Aus philosophischer Perspektive stellt sich die Frage, ob unter nicht-idealen Bedingungen Unternehmen eine Pflicht zukommt, die der betreffende Staat in diesem Fall vernachlässigt: eine Pflicht, die Menschenrechte zu schützen.